Satzung

Satzung für talentsbridge e.V.
10.03.2025

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Talentsbridge“
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
(3) a) der Volks- und Berufsbildung
      b) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der oben genannten Zwecke
 
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Förderung der Berufsausbildung im Ausland sowie der Know-How-Austausch von Fachkräften aus dem Ausland mit Deutschland. Hierfür soll insbesondere die Gründung- und der Betrieb von Ausbildungszentren und die Entwicklung von Ausbildungscampus im Ausland unterstützt werden. Für die Erfüllung des Ziels sind neben
    • i. inhaltlicher Unterstützung bei der Genehmigung und Akkreditierung von Einrichtun-gen und Berufsbildungsprogrammen,
    • ii. sowie die Unterstützung von Fachkräften und Arbeitsgebern bei der Integration von ausländischen Fachkräften in den Arbeitsmarkt,
    • iii. sowie bei der Entsendung von Berufs- und Sprachlehrern und Ausbildern;
    • iv. auch finanzielle Zuwendungen an Institutionen die dem Vereinszweck dienen
    • v. sowie die Beteiligung an solchen Organisationen
      vorgesehen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.
(2) Förderndes und ordentliches Mitglied kann jede juristische sowie jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will und den Vereinszweck fördern möchte.
(3) Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(4) Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag als Fördermitglied entscheidet der Vor-stand ebenfalls nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(5) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
(6) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod, oder mit Beendigung der Gesellschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsgebühr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absen-dung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Das Mitglied ist über die Streichung zu unterrichten.
(4) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederver-sammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu un-terstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(4) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands erfolgen.


§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9);
(2) der Vorstand (§§ 10 und 11).

§ 8 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der frist-gemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:

  • a. die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung;
  • b. die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
  • c. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  • d. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • e. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sons-tiger Berichte des Vorstands;
  • f. die Wahl der Kassenprüfer;
  • g. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  • h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • i. Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands;
  • j. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins berech-tigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt wer-den.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Ist dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen wer-den.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei er-neuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

§10 Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt wer-den. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig(hybride Versammlung). Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sind. Der Vor-stand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(2) Sollte die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten werden, ist dafür Sorge zutragen, dass es durch geeignete technische Vorrichtungen den virtuell anwesenden Mitgliedern in gleicher Weise, wie den physisch anwesenden Mitgliedern möglich ist, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.

§11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Wählbar als Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • c. Führen der Bücher;
  • d. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  • e. Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  • f. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
  • g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • h. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
(6) Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Wird der Vorstand aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein den Vorstand von diesen Ansprüchen frei, sofern der Vorstand nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freunde der Wirtschaftsjunioren Berlin e. V. oder Global Goals für Berlin e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.